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Familienrecht

Elterliche Sorge und Obhut nach einer Trennung

Die gemeinsame elterliche Sorge, seit 2014 die Regel

Seit der 2014 in Kraft getretenen Revision des Rechts der elterlichen Sorge ist die gemeinsame elterliche Sorge der Grundsatz: Vater und Mutter üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, unabhängig davon, ob sie verheiratet, getrennt oder nie verheiratet waren (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Eine alleinige Zuteilung an einen Elternteil bleibt möglich, jedoch nur wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist.

Die elterliche Sorge betrifft wichtige Entscheidungen über das Kind: Wohnort, Ausbildung, bedeutende medizinische Fragen, Religion. Sie ist nicht mit der Obhut zu verwechseln, welche die konkrete Organisation des Alltags betrifft.

Alleinige oder alternierende Obhut

Die Obhut kann einem Elternteil allein zugeteilt werden, mit einem Besuchsrecht für den anderen, oder als alternierende Obhut zwischen beiden Wohnsitzen organisiert werden. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde entscheidet nach dem Kindeswohl, unter Berücksichtigung von Stabilität, Verfügbarkeit jedes Elternteils, ihrer Fähigkeit zur Zusammenarbeit und, je nach Alter, der Meinung des Kindes selbst.

Das Recht auf persönlichen Verkehr

Der Elternteil ohne Obhut hat Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 273 ZGB), ein Recht, das auch dem Kind selbst zusteht, nicht nur dem Elternteil. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn die Ausübung des persönlichen Verkehrs die Entwicklung des Kindes gefährdet.

Der Umzug mit dem Kind

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss der Elternteil, der mit dem Kind umziehen möchte, die Zustimmung des anderen Elternteils einholen oder eine Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde erwirken, wenn der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder auf den persönlichen Verkehr hat (Art. 301a ZGB).

Häufige Fragen

Bedeutet gemeinsame elterliche Sorge eine hälftig geteilte Obhut?

Nein. Die gemeinsame elterliche Sorge betrifft das Mitspracherecht bei wichtigen Fragen; sie führt nicht automatisch zu einer alternierenden Obhut. Die Obhut kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil allein zustehen.

Kann ich mit meinem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils umziehen?

Wenn der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder auf den persönlichen Verkehr hat, verlangt Art. 301a ZGB die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils, oder andernfalls eine Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde.

Was geschieht, wenn sich die Eltern bei einer wichtigen Frage nicht einigen?

Bei fehlender Einigung kann ein Elternteil die Kindesschutzbehörde anrufen, welche die im Interesse des Kindes nötigen Massnahmen treffen kann, einschliesslich einer Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn die anhaltende Uneinigkeit dem Kind schadet.

Kann das Kind seine Meinung zur Obhut äussern?

Ja, das urteilsfähige Kind wird persönlich angehört, in der Regel durch das Gericht oder eine von ihm beauftragte Person, und seine Meinung wird je nach Alter und Reife berücksichtigt.

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