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Scheidungsrecht

Teilung der beruflichen Vorsorge bei Scheidung

Der Grundsatz der hälftigen Teilung

Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens von beiden Ehegatten angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden grundsätzlich hälftig zwischen ihnen geteilt (Art. 122 ZGB). Diese Teilung soll den Vorsorgenachteil ausgleichen, den häufig der Ehegatte erleidet, der seine Erwerbstätigkeit zugunsten des Haushalts oder der Kinder reduziert oder aufgegeben hat.

Wenn ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht

Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Altersrente oder eine Invalidenrente, ist eine klassische Teilung des Vorsorgeguthabens nicht mehr möglich: das Gesetz sieht dann eine Teilung der Rente selbst vor, in Form einer lebenslänglichen Rente zugunsten des berechtigten Ehegatten (Art. 124a ZGB).

Abweichungen von der hälftigen Teilung

Das Gericht kann aus wichtigen Gründen von der hälftigen Teilung abweichen, namentlich wenn diese Teilung angesichts der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten offensichtlich unbillig wäre, etwa bei einem grossen Altersunterschied oder infolge der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 124b ZGB).

Der Vollzug der Teilung

Das Gericht übermittelt das Dossier den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Überweisung der Beträge vornehmen. Ist ein Ehegatte keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder ist die direkte Überweisung nicht möglich, tritt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein, um die überwiesenen Beträge entgegenzunehmen und zu verwalten.

Häufige Fragen

Ist die Teilung der 2. Säule bei Scheidung automatisch?

Ja, sofern keine gegenteilige, vom Gericht genehmigte Vereinbarung der Ehegatten oder ein Sonderfall (Ruhestand, Invalidität) vorliegt: die hälftige Teilung des während der Ehe angesparten Guthabens ist der gesetzliche Grundsatz (Art. 122 ZGB).

Was geschieht, wenn ein Ehegatte bereits im Ruhestand ist?

Eine klassische Teilung des Guthabens ist nicht mehr möglich; das Gesetz sieht dann eine Teilung der Alters- oder Invalidenrente selbst vor, die dem berechtigten Ehegatten in Form einer lebenslänglichen Rente ausbezahlt wird (Art. 124a ZGB).

Kann man auf die Teilung der 2. Säule verzichten?

Die Ehegatten können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine abweichende Teilung vereinbaren oder teilweise darauf verzichten, sofern für beide eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt, was das Gericht vor Genehmigung der Vereinbarung prüft.

Wird auch die 3. Säule bei einer Scheidung geteilt?

Die gebundene 3. Säule (3a) und die freie 3. Säule (3b) fallen nicht unter die Teilung der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 ZGB; sie werden grundsätzlich im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung behandelt, je nach anwendbarem Güterstand.

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