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Strafprozessrecht

Strafantrag: Fristen und Unterschied zur Strafanzeige

Was ein Strafantrag ist

Der Strafantrag ist die Erklärung, mit der die geschädigte Person ihren Willen zum Ausdruck bringt, dass die Täterin oder der Täter einer Straftat verfolgt wird. Er ist für bestimmte Straftaten, sogenannte Antragsdelikte, unerlässlich, welche die Staatsanwaltschaft nur untersuchen kann, wenn die geschädigte Person ihn stellt (Art. 30 ff. StGB).

Die Frist zur Stellung des Strafantrags

Art. 31 StGB setzt eine Frist von drei Monaten für die Stellung des Strafantrags, ab dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person von der Täterin oder dem Täter Kenntnis erhalten hat. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist: nach ihrem Ablauf erlischt das Antragsrecht für diese Straftat endgültig.

Der Unterschied zur Strafanzeige

Die Strafanzeige kann im Gegensatz zum Strafantrag von jeder Person erstattet werden, die von einer Straftat Kenntnis hat, und betrifft hauptsächlich Offizialdelikte, für welche die Staatsanwaltschaft handeln muss, sobald sie vom Sachverhalt Kenntnis erlangt, ohne dass eine Willensäusserung der geschädigten Person erforderlich wäre.

Der Rückzug des Strafantrags

Ein Strafantrag kann grundsätzlich zurückgezogen werden, solange kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, was die Verfolgung der betreffenden Straftat beendet, vorbehältlich einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen der antragstellenden Person und der vom Rückzug betroffenen Person in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 33 StGB).

Häufige Fragen

Innert welcher Frist muss ich Strafantrag stellen?

Innert drei Monaten ab dem Tag, an dem Sie von der Täterin oder dem Täter Kenntnis erhalten haben (Art. 31 StGB). Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Antragsrecht für diese Straftat endgültig.

Was ist der Unterschied zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige?

Der Strafantrag ist der geschädigten Person vorbehalten und für Antragsdelikte erforderlich, während die Strafanzeige von jeder Person erstattet werden kann und hauptsächlich Offizialdelikte betrifft, für welche keine Willensäusserung der geschädigten Person erforderlich ist.

Kann ich meinen Strafantrag nach dessen Stellung zurückziehen?

Ja, grundsätzlich solange kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, was die Verfolgung der betreffenden Straftat beendet, vorbehältlich besonderer Regeln in bestimmten Fällen (Art. 33 StGB).

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