Als beschuldigte Person einvernommen: Ihre Rechte
Das Recht auf Information über den Tatvorwurf
Vor ihrer ersten Einvernahme muss die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt und die in Betracht kommenden Straftatbestände informiert werden (Art. 158 StPO). Diese Information ist eine Gültigkeitsvoraussetzung der Einvernahme: fehlt sie, kann diese grundsätzlich nicht gegen die beschuldigte Person verwertet werden.
Das Aussageverweigerungsrecht
Die beschuldigte Person muss zudem darüber informiert werden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern darf, ohne dass ihr Schweigen gegen sie verwendet werden kann. Dieses Recht gilt vom ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden an, unabhängig vom Verfahrensstadium.
Das Recht auf eine Verteidigung
Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Anwältin oder einen Anwalt ihrer Wahl beizuziehen oder, wenn sie nicht über die nötigen Mittel verfügt, in den Fällen der notwendigen Verteidigung eine amtliche Verteidigung zu verlangen. Dieses Recht muss ihr vor der Einvernahme mitgeteilt werden, und sie kann grundsätzlich eine kurze Verschiebung verlangen, um ihre Verteidigung zu organisieren.
Die Folgen einer Verletzung dieser Rechte
Eine unter Verletzung dieser Grundrechte durchgeführte Einvernahme (fehlende Information über den Tatvorwurf, fehlende Information über das Aussageverweigerungsrecht oder das Recht auf eine Anwältin oder einen Anwalt) ist grundsätzlich als Beweismittel unverwertbar, was erhebliche Folgen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens haben kann.
Häufige Fragen
Bin ich verpflichtet, die Fragen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu beantworten?
Nein, Sie haben zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens das Recht zu schweigen, und dieses Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden (Art. 158 StPO).
Habe ich bereits bei der ersten Einvernahme Anspruch auf eine Anwältin oder einen Anwalt?
Ja, Sie haben das Recht, eine Anwältin oder einen Anwalt Ihrer Wahl beizuziehen, oder eine amtliche Verteidigung zu verlangen, wenn Sie nicht über die nötigen Mittel verfügen, in den Fällen der notwendigen Verteidigung, und dieses Recht muss Ihnen vor der Einvernahme mitgeteilt werden.
Was geschieht, wenn mir diese Rechte vor der Einvernahme nicht mitgeteilt wurden?
Die unter Verletzung dieser Garantien durchgeführte Einvernahme ist grundsätzlich als Beweismittel im Verfahren unverwertbar.