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Ausländerrecht

Familiennachzug: die Familie in die Schweiz holen

Die betroffenen Personen

Art. 42-52 AIG regeln den Familiennachzug für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner sowie ledige Kinder unter 18 Jahren einer Schweizer Staatsangehörigen oder eines Schweizer Staatsangehörigen, einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), mit Voraussetzungen, die je nach Status der nachziehenden Person variieren.

Die allgemeinen Voraussetzungen

Der Familiennachzug setzt grundsätzlich eine angemessene Wohnung, das Fehlen einer Sozialhilfeabhängigkeit sowie für bestimmte Kategorien die Einhaltung gesetzlicher Fristen für die Gesuchseinreichung nach Erteilung der Bewilligung der nachziehenden Person voraus. Je nach betroffenem Status können auch sprachliche Anforderungen gelten.

Die Frist zur Gesuchseinreichung

Das Gesetz sieht Fristen vor, innerhalb derer das Familiennachzugsgesuch nach Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der nachziehenden Person eingereicht werden muss, oder nach der Heirat oder Geburt des Kindes, falls diese Ereignisse später eintreten. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Familiennachzug nur noch bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Gesetz möglich.

Der Familiennachzug für EU/EFTA-Staatsangehörige

Staatsangehörige der EU/EFTA profitieren von günstigeren Familiennachzugsregeln, die sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergeben, mit einem grösseren Kreis nachzugsberechtigter Personen als jenem, den das AIG für Staatsangehörige von Drittstaaten vorsieht.

Häufige Fragen

Wer kann in der Schweiz vom Familiennachzug profitieren?

Die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie ledige Kinder unter 18 Jahren einer Schweizer Staatsangehörigen oder eines Schweizer Staatsangehörigen oder einer ausländischen Person mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, gemäss den Voraussetzungen der Art. 42-52 AIG.

Gibt es eine Frist zur Beantragung des Familiennachzugs?

Ja, das Gesetz setzt Fristen nach Erteilung der Bewilligung der nachziehenden Person oder nach der Heirat oder Geburt des Kindes. Nach Ablauf dieser Frist ist der Nachzug nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Gesetz möglich.

Gelten für EU-Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige dieselben Voraussetzungen?

Nein, EU/EFTA-Staatsangehörige profitieren von günstigeren Regeln aus dem Freizügigkeitsabkommen, mit einem grösseren Kreis nachzugsberechtigter Personen als jenem, den das AIG für Drittstaaten vorsieht.

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