Beistandschaft: wann und wie sie angeordnet wird
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Eine Beistandschaft kann nur errichtet werden, wenn die Unterstützung durch die Familie, nahestehende Personen oder öffentliche oder private Dienste nicht ausreicht oder nicht in Frage kommt, und die betroffene Person aufgrund einer geistigen Behinderung, psychischer Störung oder eines anderen Schwächezustands Unterstützung benötigt (Art. 390 ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) muss die am wenigsten einschneidende, den Interessen der betroffenen Person gerecht werdende Massnahme wählen.
Die verschiedenen Arten der Beistandschaft
Das Zivilgesetzbuch unterscheidet die Begleitbeistandschaft, die leichteste, bei der die betroffene Person die Ausübung der Handlungsfähigkeit behält und die Beiständin oder der Beistand lediglich Unterstützung leistet (Art. 393 ZGB); die Vertretungsbeistandschaft, bei der die Beiständin oder der Beistand im Namen der betroffenen Person für bestimmte festgelegte Aufgaben handelt (Art. 394 ZGB); die Mitwirkungsbeistandschaft, die bestimmte Handlungen der Zustimmung der Beiständin oder des Beistands unterstellt (Art. 396 ZGB); und die umfassende Beistandschaft, die weitestgehende, welche für dauerhaften und umfassenden Unterstützungsbedarf vorbehalten ist (Art. 398 ZGB).
Das Verfahren vor der KESB
Die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person untersucht das Gesuch, das von der betroffenen Person selbst, einer nahestehenden Person stammen kann, oder von Amtes wegen aufgrund einer Meldung eröffnet werden kann. Die betroffene Person wird grundsätzlich persönlich angehört, und ein Gutachten kann angeordnet werden, um ihren Zustand und ihre Bedürfnisse genau zu beurteilen.
Die Überprüfung der Massnahme
Eine Beistandschaft ist nicht endgültig festgelegt: sie muss von der KESB periodisch überprüft werden und kann aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen, die sie rechtfertigten, weggefallen sind, oder angepasst werden, wenn sich die Bedürfnisse der betroffenen Person in die eine oder andere Richtung verändern.
Häufige Fragen
Entzieht eine Beistandschaft automatisch alle Rechte der betroffenen Person?
Nein, das hängt von der angeordneten Art der Beistandschaft ab: die Begleitbeistandschaft, die leichteste, führt zu keiner Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Nur die umfassende Beistandschaft, die für den weitestgehenden Unterstützungsbedarf vorbehalten ist, entzieht der Person die Ausübung der Handlungsfähigkeit.
Wer kann die Errichtung einer Beistandschaft beantragen?
Die betroffene Person selbst, eine nahestehende Person, oder die KESB kann von Amtes wegen aufgrund einer Meldung eines Dritten (Ärztin, Arzt, Sozialdienst, Nachbarin, Nachbar) handeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt scheinen.
Kann eine Beistandschaft aufgehoben werden?
Ja, die KESB muss die Massnahme periodisch überprüfen und aufheben, sobald die Voraussetzungen, die sie rechtfertigten, weggefallen sind, oder sie anpassen, wenn sich die Situation der betroffenen Person verändert.