Pflichtteil und verfügbare Quote seit 2023
Der Grundsatz des Pflichtteils
Das schweizerische Recht schützt bestimmte nahe Erben durch einen Pflichtteil: einen Mindestanteil am Nachlass, der ihnen zusteht und den der Erblasser ihnen nicht entziehen kann, ausser in gesetzlichen Ausnahmefällen wie der Enterbung aus wichtigen Gründen (Art. 470 ff. ZGB).
Was sich am 1. Januar 2023 geändert hat
Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Revision des Erbrechts hat die Pflichtteile verkleinert, um die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu erweitern. Der Pflichtteil der Nachkommen sank von drei Vierteln auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, und der Pflichtteil der Eltern wurde abgeschafft. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners bleibt bei der Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs.
Die verfügbare Quote
Die verfügbare Quote ist der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser frei verfügen kann, durch Testament oder Erbvertrag, zugunsten wer auch immer er möchte: eine andere Person, eine Stiftung, oder einen gesetzlichen Erben über seinen Pflichtteil hinaus. Mit der Verkleinerung der Pflichtteile 2023 hat sich diese verfügbare Quote automatisch vergrössert.
Die Herabsetzungsklage
Ein pflichtteilsgeschützter Erbe, dessen Pflichtteil durch Zuwendungen des Erblassers verletzt wurde, kann Herabsetzungsklage erheben (Art. 522 ff. ZGB), um diese Zuwendungen auf das Mass der verfügbaren Quote zurückzuführen. Diese Klage verjährt innert bestimmter Fristen ab Eröffnung des Erbgangs.
Häufige Fragen
Welche Erben haben Anspruch auf einen Pflichtteil?
Seit 2023 die Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner. Der Pflichtteil der Eltern des Erblassers wurde durch die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Revision abgeschafft.
Wie gross ist der Pflichtteil der Nachkommen seit 2023?
Die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, gegenüber drei Vierteln vor der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision (Art. 471 ZGB).
Kann ich mein Kind vollständig enterben?
Grundsätzlich nicht, ausser bei einem gesetzlich anerkannten Enterbungsgrund (Art. 477 ZGB), etwa einer schweren Straftat gegenüber dem Erblasser. Ausserhalb dieser Fälle muss der Pflichtteil des Kindes respektiert werden.
Was kann ich tun, wenn mein Pflichtteil nicht respektiert wurde?
Sie können Herabsetzungsklage erheben (Art. 522 ff. ZGB), um übermässige Zuwendungen auf das Mass der verfügbaren Quote zurückzuführen, innert der geltenden Verjährungsfristen.