Arztfehler: wie Sie Ihre Rechte geltend machen
Zwei Haftungsregimes je nach Status der behandelnden Person
Die anwendbare gesetzliche Grundlage hängt vom Rahmen ab, in dem die Behandlung erfolgte: eine in privater Praxis tätige Ärztin oder ein privater Arzt ist mit der Patientin oder dem Patienten durch einen Auftrag verbunden (Art. 394 ff. OR), und ihre oder seine Haftung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der vertraglichen Haftung und Art. 41 OR. Eine Behandlung in einem öffentlichen Spital unterliegt hingegen grundsätzlich dem kantonalen Staatshaftungsrecht, dessen Regeln und Fristen erheblich vom Privatrecht abweichen.
Was nachzuweisen ist
Um einen Arztfehler geltend zu machen, müssen eine Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst (ein Fehler in Diagnose, Behandlung oder Aufklärung der Patientin oder des Patienten), ein tatsächlicher Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Verletzung und dem erlittenen Schaden nachgewiesen werden. Das blosse Eintreten einer bekannten und statistisch möglichen Komplikation einer korrekt durchgeführten Behandlung stellt für sich allein keinen Arztfehler dar.
Die zentrale Rolle des medizinischen Gutachtens
Diese Streitigkeiten stützen sich fast immer auf ein unabhängiges medizinisches Gutachten, das beurteilen soll, ob die erbrachte Behandlung den zum Zeitpunkt der Ereignisse geltenden Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Die Patientin oder der Patient kann ein gerichtliches Gutachten beantragen oder sich, je nach Kanton, an ein kantonales Schlichtungsorgan in medizinischen Angelegenheiten wenden, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
Die einzuhaltenden Fristen
Die Verjährungsfristen und vorgängigen Verfahren (Reklamation, Schlichtung) variieren erheblich, je nachdem ob der Streit dem Privatrecht oder dem für ein öffentliches Spital anwendbaren kantonalen Staatshaftungsrecht untersteht: es ist unerlässlich, das auf die eigene Situation anwendbare Regime rasch zu prüfen, um keine Frist zu verpassen.
Häufige Fragen
Gelten für eine private Ärztin oder einen privaten Arzt und ein öffentliches Spital dieselben Regeln?
Nein, eine private Ärztin oder ein privater Arzt untersteht den Regeln des Auftrags und der vertraglichen Haftung des OR, während ein öffentliches Spital grundsätzlich dem kantonalen Staatshaftungsrecht untersteht, mit Regeln und Fristen, die je nach Kanton eigen sind.
Ist eine bekannte Komplikation einer Behandlung automatisch ein Arztfehler?
Nein, das Eintreten einer statistisch möglichen Komplikation einer gemäss den Regeln der ärztlichen Kunst korrekt durchgeführten Behandlung stellt für sich allein keinen Arztfehler dar, der die Haftung der behandelnden Person begründet.
Wie beweist man einen Arztfehler?
Meist durch ein unabhängiges medizinisches Gutachten, das beurteilen soll, ob die erbrachte Behandlung den zum Zeitpunkt der Ereignisse geltenden Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, ergänzt durch die Krankenakte und relevante Zeugenaussagen.