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Betreibungs- und Konkursrecht

Zahlungsbefehl: wie Rechtsvorschlag erhoben wird

Was ein Zahlungsbefehl ist

Der Zahlungsbefehl ist der Akt, mit dem das Betreibungsamt der Schuldnerin oder dem Schuldner auf Verlangen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers eine Betreibung für einen bestimmten Geldbetrag zustellt (Art. 69 ff. SchKG). Er gibt den geforderten Betrag und den Forderungsgrund an und informiert die Schuldnerin oder den Schuldner über ihr oder sein Recht, Rechtsvorschlag zu erheben.

Die Frist und die Form des Rechtsvorschlags

Die Schuldnerin oder der Schuldner, die oder der die Schuld ganz oder teilweise bestreitet, kann innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG). Der Rechtsvorschlag kann mündlich beim Betreibungsamt im Zeitpunkt der Zustellung erklärt werden oder schriftlich innert der Frist erfolgen, ohne begründet werden zu müssen.

Die Wirkungen des Rechtsvorschlags

Ein gültig erhobener Rechtsvorschlag hemmt die Betreibung: die Gläubigerin oder der Gläubiger kann das Verfahren nicht fortsetzen, ohne vorgängig die Aufhebung des Rechtsvorschlags beim zuständigen Gericht zu erwirken, durch ein Verfahren der provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung je nach Art ihrer oder seiner Forderung, oder durch eine Forderungsklage.

Einen Zahlungsbefehl nicht ignorieren

Selbst eine zu Unrecht bestrittene Schuld oder eine missbräuchliche Betreibung muss durch einen fristgerechten Rechtsvorschlag behandelt werden: das Fehlen eines Rechtsvorschlags erlaubt der Gläubigerin oder dem Gläubiger grundsätzlich, die Betreibung fortzusetzen, ohne dass die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Einwände gegen die Forderung in diesem Verfahrensstadium noch geltend machen könnte.

Häufige Fragen

Innert welcher Frist muss ich gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erheben?

Innert zehn Tagen nach dessen Zustellung (Art. 74 SchKG), mündlich beim Betreibungsamt oder schriftlich, ohne den Rechtsvorschlag begründen zu müssen.

Was geschieht, wenn ich keinen Rechtsvorschlag erhebe?

Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann die Betreibung grundsätzlich fortsetzen, ohne dass Sie die Forderung in diesem Verfahrensstadium noch bestreiten können. Es ist daher unerlässlich, innert Frist zu handeln, selbst wenn Sie die Betreibung für unbegründet halten.

Beendet der Rechtsvorschlag die Betreibung endgültig?

Nein, er hemmt sie: die Gläubigerin oder der Gläubiger kann beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen, oder eine Forderungsklage erheben, um die Betreibung fortsetzen zu können.

Muss ich meinen Rechtsvorschlag begründen?

Nein, der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden, um gültig zu sein (Art. 74 SchKG). Eine blosse Rechtsvorschlagserklärung innert Frist genügt, um die Betreibung zu hemmen.

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