Strafregister Schweiz: Eintrag und Löschung
Was im Strafregister erscheint
Das schweizerische Strafregister, geführt auf Bundesebene im Informationssystem VOSTRA, erfasst die gegen eine Person ausgesprochenen Strafurteile: Freiheitsstrafen, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit, sowie bestimmte Entscheide zuständiger Verwaltungsbehörden im Strafbereich.
Zwei Arten von Auszügen
Der Privatauszug, den jede Person für sich selbst verlangen kann, ist eingeschränkter als der vollständige Auszug, der den Strafverfolgungsbehörden und bestimmten gesetzlich ermächtigten Verwaltungsbehörden vorbehalten ist. Ein Arbeitgeber kann daher nicht direkt Einsicht ins Strafregister verlangen: er kann lediglich vom Bewerber oder der Angestellten verlangen, selbst den Privatauszug vorzulegen.
Die Löschung von Einträgen
Einträge bleiben nicht unbegrenzt im Strafregister: das Gesetz sieht Löschungsfristen vor, die von der Schwere der ausgesprochenen Strafe abhängen, wobei leichtere Sanktionen schneller gelöscht werden als längere Freiheitsstrafen. Ein gelöschter Eintrag erscheint nicht mehr, auch nicht im Behördenauszug, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
Häufige Fragen
Wie erhalte ich einen Auszug aus meinem Strafregister?
Der Antrag erfolgt online beim Bundesamt für Justiz, gegen Vorlage eines Ausweises und Zahlung einer Gebühr. Der Auszug wird per Post an die registrierte Wohnadresse geschickt.
Kann ein Arbeitgeber mein Strafregister ohne meine Zustimmung einsehen?
Nein. Nur gesetzlich ermächtigte Behörden haben direkten Zugriff auf VOSTRA. Ein Arbeitgeber kann lediglich vom Bewerber verlangen, ihm selbst seinen Privatauszug vorzulegen.
Erscheinen alle strafrechtlichen Verurteilungen im Privatauszug?
Nein, dieser Auszug ist eingeschränkter als jener für Behörden: bestimmte Einträge, insbesondere leichtere oder ältere Sanktionen, erscheinen dort nicht oder nicht mehr, gemäss den Regeln des Strafregistergesetzes.
Wie lange bleibt eine Verurteilung eingetragen?
Die Dauer hängt von der Schwere der ausgesprochenen Strafe ab: je härter die Sanktion, desto länger die Frist bis zur Löschung. Für die im Einzelfall geltende Frist ist das Strafregistergesetz massgebend, oder man wendet sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.