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Geistiges Eigentum

Eine Marke in der Schweiz schützen: Anmeldung beim IGE

Die Anmeldung beim IGE

Der Markenschutz in der Schweiz wird durch die Eintragung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erlangt, gemäss dem Markenschutzgesetz (MSchG). Das Gesuch muss das zu schützende Zeichen sowie das Verzeichnis der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, klassiert gemäss der internationalen Nizza-Klassifikation, angeben.

Die vom IGE durchgeführte Prüfung

Das IGE prüft, ob die Marke die formellen und absoluten Schutzvoraussetzungen erfüllt (ausreichende Unterscheidungskraft, kein täuschender oder gegen die öffentliche Ordnung verstossender Charakter), untersucht jedoch grundsätzlich nicht von Amtes wegen das Bestehen ähnlicher oder identischer älterer Marken: diese Prüfung obliegt der anmeldenden Person selbst, meist mittels einer vorgängigen Ähnlichkeitsrecherche.

Das Widerspruchsverfahren

Nach Eintragung und Publikation der Marke kann die Inhaberin oder der Inhaber einer älteren Marke innert einer Frist von drei Monaten ab Publikation Widerspruch erheben, unter Geltendmachung einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

Die Schutzdauer

Der Schutz einer schweizerischen Marke dauert zehn Jahre ab Hinterlegung und kann durch Zahlung der Verlängerungsgebühren unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden, sofern die Marke weiterhin gebraucht wird, um das Risiko einer Löschung wegen Nichtgebrauchs nach Ablauf einer fünfjährigen Karenzfrist zu vermeiden.

Häufige Fragen

Prüft das IGE, ob meine Marke mit einer bereits eingetragenen Marke kollidiert?

Nein, das IGE führt grundsätzlich keine amtliche Prüfung älterer Marken durch: es obliegt der anmeldenden Person selbst, das Fehlen einer Kollision zu prüfen, meist durch eine vorgängige Ähnlichkeitsrecherche vor der Anmeldung.

Wie lange dauert der Schutz einer schweizerischen Marke?

Zehn Jahre ab Hinterlegung, unbegrenzt verlängerbar um jeweils zehn Jahre gegen Zahlung der Verlängerungsgebühren.

Was geschieht, wenn ich meine Marke nicht gebrauche?

Eine Marke, die während einer ununterbrochenen Frist von fünf Jahren nach Ablauf der Karenzfrist nicht gebraucht wird, riskiert auf Antrag eines interessierten Dritten gelöscht zu werden, ausser bei rechtfertigendem Grund für den Nichtgebrauch.

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