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Haftpflichtrecht

Haftung von Tierhaltern und Grundeigentümern

Die Haftung der Tierhalterin oder des Tierhalters

Art. 56 OR statuiert eine Kausalhaftung der Tierhalterin oder des Tierhalters für den durch das Tier verursachten Schaden, unabhängig von einem Verschulden ihrerseits. Die Halterin oder der Halter kann sich nur befreien, indem sie oder er nachweist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet zu haben, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Die Werkeigentümerhaftung

Art. 58 OR sieht eine Kausalhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Gebäudes oder eines anderen Werkes für den Schaden vor, der aus einem fehlerhaften Bau oder mangelhafter Unterhaltung entsteht. Diese Haftung betrifft namentlich Unfälle, die durch eine schlecht unterhaltene Treppe, eine sich lösende Fassade oder eine defekte Anlage verursacht werden.

Der Rückgriff auf eine dritte Person

Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die oder der eine geschädigte Person entschädigt hat, behält grundsätzlich ein Rückgriffsrecht gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer oder die Handwerkerin oder den Handwerker, deren mangelhafte Arbeiten die Ursache des Schadens sind, nach den allgemeinen Regeln der vertraglichen Haftung und den für diesen Rückgriff geltenden Verjährungsfristen.

Die Bedeutung der privaten Haftpflichtversicherung

Diese Kausalhaftungen erklären das Interesse einer privaten Haftpflichtversicherung für jede Tierhalterin, jeden Tierhalter oder jede Grundeigentümerschaft, welche grundsätzlich die Dritten zugefügten Schäden im Rahmen der im abgeschlossenen Vertrag vorgesehenen Grenzen und Ausschlüsse deckt.

Häufige Fragen

Hafte ich, wenn mein Hund jemanden beisst, auch ohne Nachlässigkeit meinerseits?

Grundsätzlich ja: Art. 56 OR statuiert eine Kausalhaftung der Tierhalterin oder des Tierhalters, die sich nur befreien kann, indem sie nachweist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens angewendet zu haben.

Wer haftet, wenn eine mangelhaft unterhaltene Treppe einen Sturz verursacht?

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes, gestützt auf Art. 58 OR, der eine Kausalhaftung für Schäden aus fehlerhaftem Bau oder mangelhafter Unterhaltung des Werks vorsieht.

Kann sich die Eigentümerschaft an die für den Mangel verantwortliche Unternehmerin oder den verantwortlichen Unternehmer wenden?

Ja, sie behält grundsätzlich ein Rückgriffsrecht gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer oder die Handwerkerin oder den Handwerker, die oder der den Mangel verursacht hat, nach den Regeln der vertraglichen Haftung und innerhalb der geltenden Verjährungsfristen.

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